Das Landgericht hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass sich etwaige Ansprüche gegenüber einem Spediteur ausschließlich nach §§ 463, 439 Abs. 1 Satz 1 HGB richten, wenn über die speditionsvertraglichen Verpflichtungen hinaus keine weiteren werkvertraglichen Verpflichtungen von dem Spediteur übernommen worden sind. Schulde der Spediteur nur die Auswahl der ausführenden Unternehmen, schulde er regelmäßig nur die Zuverlässigkeit der von ihm ausgewählten Unternehmer. Die Voraussetzungen für die Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist gemäß §§ 463, 439 Abs. 1 Satz 2 HGB würden nicht eingreifen, wenn nichts dafür dargelegt wird, dass der Spediteur bei der Auswahl der ausgewählten Unternehmen grob fahrlässig gegen Pflichten verstoßen hätte. Ein darüber hinaus begründeter Pflichtenkreis kann mithin zu einer anderen Haftungsbewertung führen.
vgl. Urteil des LG Bonn vom 25.02.2016 – Az. 12 O 18/15