Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 06.04.2011, – Az. 7 AZR 719/09) wurde § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bislang in dem Sinne ausgelegt, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund schon dann möglich ist, wenn zwischen den Parteien mehr als drei Jahre lang kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hat.
Diese BAG-Rechtsprechung war umstritten, da die aus dem Jahre 2000 stammende Befristungsregelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG keine Anhaltspunkte für eine dreijährige Karenzzeit als „Befristungs-Freibrief“ bietet. Vor diesem Hintergrund hatten seit 2011 einige Arbeits- und Landesarbeitsgerichte (LAG) abweichend von der BAG-Linie entschieden, d.h. sie haben Befristungskontrollklagen stattgegeben, bei denen es um eine sachgrundlose Befristung ging, der wiederum eine länger als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung vorausging.
Am 06.06.2018 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun entschieden, dass die o.g. BAG-Rechtsprechung verfassungswidrig sei. Sie verstoße nämlich gegen die Bindung der Justiz an Gesetz und Recht und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung bei der Befristung von Arbeitsverträgen, die schon einmal sachgrundlos befristet beschäftigt worden waren. Ausgehend von dieser Entscheidung dürfte jede sachgrundlos erfolgte befristete Vorbeschäftigung zur Unwirksamkeit einer hiernach erfolgten nochmaligen sachgrundlosen Befristung führen, gleich wie lang diese zurückliegt.
U. S.