OLG Hamburg, Verjährungshemmung durch Klageerhebung

Das OLG Hamburg hatte sich in einer neueren Entscheidung (vom 25.10.2018 – Az. 6 U 243/16) u.a. mit der Frage zu beschäftigen, ob eine von einem Assekuradeur erhobene Schadensersatzklage verjährungshemmende Wirkung entfaltet. Der erkennende Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies dann der Fall ist, wenn der Assekuradeur offengelegt hat, die Klage in gewillkürter Prozessstandschaft erhoben zu haben. Hierfür sei die bloße Angabe, in gewillkürter Prozessstandschaft Klage erhoben zu haben, nicht ausreichend. Wer ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend mache, müsse den Rechtsinhaber nennen, dessen Ansprüche er geltend mache. Erst wenn der Assekuradeur den Versicherer genannt habe, trete eine Verjährungshemmung ein.

Das ist ein wichtiges, weil klarstellendes Urteil.

U.S.