Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 01.01.2023 und elektronische Arbeitsbescheinigungen ab dem 01.01.2023

Nach mehreren Verschiebungen ist die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform ab dem 01.01.2023 durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt werden. Künftig werden die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen direkt digital an die jeweilige Krankenkasse übermittelt. Arbeitgeber müssen die Bescheinigungen über geeignete Schnittstellen digital bei der jeweiligen Krankenkasse abrufen. Dies muss aktiv im Einzelfall durch die Arbeitgeber erfolgen, da keine automatische Übermittlung stattfindet. Durch diese Neuregelung entfällt lediglich die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Pflichten der Arbeitnehmer zur Krankmeldung und zum rechtzeitigen Aufsuchen eines Arztes zwecks Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bleiben unberührt. Allerdings bleibt es weiterhin bei der bisherigen Papierform, sofern Arbeitnehmer privat krankenversichert sind oder wenn sie Ärzte aufsuchen, die nicht an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen, also keine „Kassenzulassung“ haben. Für die Unternehmen hat dies zur Folge, dass die entsprechenden Prozesse anzupassen sind und die Arbeitnehmer hierüber informiert werden müssen. Es bleibt zu hoffen, dass sich die gewünschte Vereinfachung nicht als Bumerang herausstellt.

Ab dem 01.01.2023 können Arbeitgeber zukünftig die Arbeitsbescheinigung sowie die EU-Arbeitsbescheinigung nur noch digital und nicht mehr in Papierform an die Agentur für Arbeit übermitteln. Das gilt unabhängig von Größe und Branche der Unternehmen.

U.S.