OLG Frankfurt, CMR: Schadensersatzan-spruch wegen Überschreitens der vereinbarten Transporttemperatur bei Tiefkühlware, Urteil vom 11.02.2022, Az. 13 U 358/19

Der erkennende Senat hat grundsätzliche Feststellungen betreffend Transportschäden bei Beförderungen von Tiefkühlware getroffen.

Eine Beschädigung von Frachtgut im Sinne von Art. 17 Abs. 1 CMR liege vor, wenn eine innere oder äußere Substanzveränderung eingetreten sei, die eine Wertminderung zur Folge habe. Unter den Begriff der Beschädigung fallen auch Qualitätsminderungen infolge einer nicht durchgängigen Einhaltung der erforderlichen Transporttemperatur. Der Verdacht einer Substanzveränderung sei als Beschädigung zu bewerten, wenn er zu einer Wertminderung des Gutes geführt habe, weil er etwa Tests notwendig mache oder er objektiv nicht ausgeräumt werden könne. Objektiv nicht ausräumbar sei beispielsweise der Verdacht, der Anlass für ein Verbot der Verwertung des Gutes oder für ein Einfuhrverbot sei, oder der nur unter Kosten ausgeräumt werden könne, die voraussichtlich höher seien als der Wert des Gutes.

Es liege ein qualifiziertes Verschulden vor, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sei, die der Frachtführer vorsätzlich oder bewusst leichtfertig begangen habe. Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordere einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sei eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Welche Sicherheitsvorkehrungen der Frachtführer ergreifen müsse, hänge dabei von den Umständen des Einzelfalles ab. Bei Kühltransporten müsse der Frachtführer nicht nur ein geeignetes Transportfahrzeug zur Verfügung stellen, sondern er müsse außerdem während des Transportes mit verkehrserforderlicher Sorgfalt dafür sorgen, dass die richtige Temperatur laufend eingehalten werde. Er habe daher während der Beförderung die Kühltemperatur in zeitlichen Abständen zu kontrollieren und hierbei die ihm zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten auszuschöpfen. Das Kühlaggregat war vorliegend schon vor Beginn des Transports ausgefallen, was der Fahrer nicht bemerkt hatte, jedoch hätte bemerken müssen, wenn er die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hätte. Dann wäre ihm aufgefallen, dass die einzuhaltende Temperatur weit überhöht gewesen wäre.

Im Ergebnis ist der Entscheidung zuzustimmen, insbes. auch betreffend die Annahme eines groben Verschuldens.

U.S.