OLG Saarbrücken, Verjährungshemmung, Urteil vom 20.05.2022, Az. 5 U 34/21

In dieser Entscheidung hatte sich der Senat mit der Frage der Verjährung gemäß Art 32 CMR zu befassen. Der Senat hat ausgeführt, dass gemäß Artikel 32 Abs. 2 Satz 1 CMR die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation bis zu dem Tage gehemmt werde, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweise und die beigefügten Belege zurücksende. Hierbei handele es sich um eine Vorschrift zugunsten des Anspruchsberechtigten, der, ohne Verjährung befürchten zu müssen, in die Lage versetzt werden solle, vor Anrufung der Gerichte die Entstehung des Schadens und den Schadensumfang zu prüfen und dem Frachtführer Gelegenheit zur Stellungnahme, gegebenenfalls zur Ersatzleistung, zu geben. Andererseits müsse aber auch der Frachtführer zur Wahrung seiner Rechte erkennen können, dass mit der ihm zugegangenen Erklärung Ersatzansprüche angekündigt werden. Deshalb muss der Anspruchsteller erklären, dass und wem gegenüber der Transportunternehmer für Verluste und Schäden am Transportgut einstehen soll, also eine Erklärung abgeben, aus der der Transportunternehmer unzweideutig seine Inanspruchnahme durch einen bestimmten Anspruchsteller entnehmen könne. Für eine „schriftliche“ Reklamation genüge grundsätzlich jede Form der Lesbarkeit, z.B. auch ein Telefax oder eine E-Mail; die Einhaltung der Schriftform des § 126 BGB sei nicht erforderlich.

Die Erklärung müsse ihrem Empfänger auch zugehen, denn die Hemmung der Verjährung trete erst mit dem Empfang der Reklamation ein, nicht schon mit deren Absendung, und der Nachweis des Empfangs obliege demjenigen, der sich darauf berufe. Werde der Zugang bestritten, müsse derjenige, der sich auf einen Hemmungstatbestand berufe, den Vollbeweis führen.

Die Klägerseite hatte sich auf eine E-Mail berufen, deren Zugang die Beklagte jedoch ausdrücklich bestritten hatte. Die Klägerseite meinte, die Beklagte könne den Zugang nicht einfach bestreiten, da die E-Mail an eine Sammel-E-Mail-Adresse versandt worden sei. Daher träfe die Beklagte insofern eine sekundäre Darlegungslast. Das sah der Senat anders. Es bestehe ganz allgemein immer die Gefahr, dass eine E-Mail-Nachricht den Empfänger wegen einer technischen Störung bei der Übermittlung nicht erreiche . Belege für die behauptete Versendung der Nachricht auch per Telefax, etwa ein Journal oder ein Sendeprotokoll, deren Anfertigung und Sicherung unter den gegebenen Umständen nahegelegen hätte, wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Für den Normalfall, dass lediglich die Absendung einer E-Mail feststehe, jedoch völlig offen sei, ob es seinen Weg zum Empfänger gefunden habe, kämen diese Grundsätze nicht zum Tragen. Das gelte auch unabhängig vom Charakter der Empfangsadresse als „Sammeladresse“, die nicht anders behandelt werden könne als ein herkömmlicher „Sammelbriefkasten“, weil auch hier unklar bleibe, ob das Schreiben der Klägerin überhaupt in diese Empfangsvorrichtung gelangte. Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht habe, habe der Versender über die Optionsverwaltung eines E-Mail-Programms die Möglichkeit, eine Lesebestätigung anzufordern.

Die Klägerseite konnte den Vollbeweis nicht führen, so dass der Senat zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klage mit Blick auf die erhobene Verjährungseinrede zurecht abgewiesen worden sei. Soll der Zugang bestritten werden, hat dies aber ausdrücklich zu erfolgen. Formulierungen wie „ist nicht erinnerlich“ dürften nicht ausreichen. Die Entscheidung ist nicht beanstanden, da nicht einzusehen ist, weshalb der konventionelle Postverkehr anders behandelt werden sollte als der elektronische. Wir übrigens die angeforderte Lesebestätigung nicht abgegeben, dürfte das gleich wie bei einem Einschreiben geltend, das nicht abgeholt wird – der Zugang ist dann nicht nachgewiesen.

U.S.