LG Köln, Haftung des Straßenfrachtführers: u.a. Wirkungen der vorbehaltlosen Zahlung eines Betrages der beschränkten Haftung, Urteil vom 12.03.2020 – 85 O 45/18

In der genannten Entscheidung hatte sich das Landgericht mit der Darlegungs- und Beweislast auseinanderzusetzen. Es ging um einen Haftungsfall mit temperaturgeführtem Gut, in dem der in Anspruch genommene Frachtführer den sich gemäß der gesetzlichen Haftung ergebenden beschränkten Haftungshöchstbetrag vorbehaltlos gezahlt hatte. Anschließend wurde seitens des Anspruchstellers jedoch die unbeschränkte Haftung geltend gemacht. Die Beklagtenseite hatte die gegen sie gerichtete Haftung umfassend bestritten und auf die Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers verwiesen. Die Kammer hat hierzu ausgeführt, dass die bedingungslose Zahlung des angemahnten Betrages der beschränkten Frachtführerhaftung ein „Zeugnis gegen sich selbst“ darstelle, das zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die anspruchsbegründenden Voraussetzungen führe. Ein derartiges „Zeugnis gegen sich selbst“ sei dann anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck habe, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft zu signalisieren, um ihn dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Wer eine Forderung bestätigt habe, müsse den Gegenbeweis führen, dass dem Gläubiger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen.

Sofern und soweit das Vorliegen der anspruchsbegründen Voraussetzungen, insbesondere die ausreichende Vorkühlung der Medikamente sowie die Frage, ob aufgrund des Ausfalls der Kühlung überhaupt ein Schaden eingetreten sei, bestritten werde, sei die Beklagtenseite beweisfällig geblieben. Zwar sei grundsätzlich die Klägerin als Anspruchstellerin in Bezug auf diese Umstände darlegungs- und beweisbelastet, in der vorliegenden Konstellation habe aber die Beklagtenseite mit der geleisteten Zahlung das Bestehen des Anspruchs in dieser Höhe anerkannt und insoweit ein „Zeugnis gegen sich selbst“ abgegeben, das zu einer Beweislastumkehr in Bezug auf die anspruchsbegründenden Voraussetzungen führe.

Wenn also im Erledigungsinteresse die Grundhaftung gezahlt wird, sollte darauf hingewiesen werden, dass diese etwa ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erfolgt, jedenfalls sollte der Eindruck einer vorbehaltlosen Leistung vermieden werden, wenn sich an der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast nichts geändert werden soll.

U.S.