In dieser Entscheidung ist es um die Gestattung des Arbeitsgebers gegangen, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Homeoffice erbringen kann. Gestattet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, seine Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen, ist er gemäß § 106 Satz 1 GewO berechtigt, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Das Gericht hat ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch darauf habe, an seinem Wohnsitz seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Nach § 106 S. 1 GewO könne der Arbeitgeber u. a. den Ort der Arbeitsleistung nach billigen Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umfasse das Weisungsrecht gem. § 106 GewO das Recht des Arbeitgebers, eine eineinmal erteilte Weisung mit Wirkung für die Zukunft auch wieder zurückzunehmen oder zu ändern. Selbst die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum schaffe regelmäßig keinen Vertrauenstatbestand, dass der Arbeitgeber von diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht keinen Gebrauch mehr machen wolle. Nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, aufgrund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen dürfe, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden solle, könne es durch konkludentes Verhalten zu einer vertraglichen Beschränkung der Ausübung des Direktionsrechts kommen. Der Arbeitgeber sei daher nach § 106 GewO grundsätzlich berechtigt, eine Homeoffice-Tätigkeit durch Weisung zu beenden. Ob die Weisung des Arbeitgebers, künftig die Arbeitsleistung wieder in den Büroräumen zu erbringen, rechtmäßig ist, bestimmt sich neben der Festlegung durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag und Gesetz danach, ob die Anordnung billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO entspreche. Beruhe die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so komme dieser besonderes Gewicht zu. Es komme darauf an, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Durchsetzung seiner Organisationsentscheidung auch im Einzelfall die Weisung rechtfertige. Dies sei der Fall, wenn die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung die Anweisung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehe Nachteile nahelege und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lasse. Einen Anspruch auf Homeoffice gebe es nicht.
U.S.