In dieser Sache hatte die Kammer über einen Waren-Diebstahl aus einem über das Wochenende unter einer Autobahnbrücke abgestellten Planen-LKW zu entscheiden. Es ist im Ergebnis um die Frage der Haftungsdurchbrechung gemäß § 435 HGB gegangen.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte den beklagten Spediteur zu festen Kosten im Dezember 2021/Januar 2022, mit dem Transport von 104 Kartons „Security Equipment“ mit einem Volumen von 10,306 ccm und einem Gewicht von 1.616,82 kg, von Hamburg nach Augsburg. Die Beklagte hatte den Transport nicht selbst ausgeführt, sondern die Streithelferin mit der Beförderung beauftragt. Der Fahrer der Streithelferin stellte auf dem Weg nach Augsburg die Zugmaschine und den Auflieger am Samstag, den 07.01.2022, in der Nähe seines Wohnortes in Moers unter der Autobahnbrücke der A 57 ab. Ein Nachbar des Fahrers bemerkte am 09.01.2022, dass die Plane des Aufliegers offenstand und informierte diesen. Bei der Überprüfung des LKW wurde festgestellt, dass die streitgegenständliche Ware entwendet worden war.
Über den Haftungsversicherer der Streithelferin wurde die Grundhaftung in Höhe von 16.658,84 € reguliert. Klägerseits wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass sich die Beklagte bzw. die Streithelferin nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen könne, sondern diesen ein haftungsdurchbrechendes grobes Verschulden zur Last zu legen sei. Bei der Autobahnbrücke, unter der das Fahrzeug abgestellt worden war, handele sich um eine einsame Gegend, umgeben von Wiesen und Feldern mit wenig Verkehr. Schon aufgrund der ständigen Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten sei dieser bekannt gewesen, dass es sich bei dem Transportgut um hochwertige, diebstahlsgefährdete Ware handele.
Die Kammer hat die von Klägerseite angestrengte Klage auf Zahlung des über die Grundhaftung hinausgehenden Schadens in Höhe von 99.601,58 € abgewiesen. Es fehle an den Voraussetzungen für eine unbegrenzte Haftung gemäß § 435 HGB.
Nach § 435 HGB könne sich der Frachtführer auf eine begrenzte Haftung nicht berufen, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sei, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen habe, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordere einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem sich der Frachtführer in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetze. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sei eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reiche die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache sei erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten sei, diese Folgerung rechtfertige. Es bleibe der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens vom Bewusstsein getragen würde, dass der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit gedroht habe.
Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen müsse und wann ein Verstoß gegen Sicherheitsvorkehrungen zu einem qualifiziertem Verschulden führe, so die Kammer, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Es komme entscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den für den durchzuführenden Transport erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken seien, desto höhere Anforderungen seien an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet sei, welchen Wert es habe, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gegeben habe, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten.
Vor diesem Hintergrund ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass seitens der Klägerin der Nachweis eines haftungsdurchbrechenden groben Verschuldens gelungen sei:
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe gegenüber der Beklagten keine Weisungen in Bezug auf die Art des Transports oder der Ausstattung des Transportfahrzeuges erteilt, sondern vielmehr einen Sammelladungstransport in Auftrag gegeben. Nach Auffassung der Kammer war es mit Blick hierauf der Beklagten überlassen und stelle nicht ohne weitere Umstände ein grobes Verschulden dar, wenn nach Übernahme des Transportgutes dieses nicht unmittelbar, sondern ggfs. mit Zwischenaufenthalten transportiert wurde. Auch der Umstand, dass der LKW nicht ein Kastenwagen mit festen Wänden, sondern mit einer Plane ausgestattet gewesen sei, stelle ebenfalls nicht bereits für sich ein Organisationsverschulden zu Lasten der Beklagten dar; zumal eine anderweitige Weisung nicht erteilt worden war.
Im Ergebnis hat die Kammer die Frage offen gelassen, ob das Transportunternehmen auch ohne Vorgaben Sicherheitsvorkehrungen gegen Diebstahl treffen müsse, wenn es Kenntnis davon habe, dass es sich um besonders diebstahlgefährdete und mit einem besonders hohen Wert verbundene Ware handele. Für diese Kenntnisse der Umstände seit der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also die Auftragserteilung maßgeblich. Klägerseits sei nicht ausreichend konkret vorgetragen worden, dass bei Abschluss des Vertrages der Beklagten die Art und der Wert der zu transportierenden Ware bekannt gewesen sei. Ferner habe die Klägerin nicht ausgeführt, aus welchen Umständen im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung der Versicherungsnehmerin zur Beklagten diese hätte erkennen können, dass es sich um besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Ware gehandelt hätte.
Es sei auch nicht erkennbar, dass das Abstellen des Fahrzeuges in der Nähe des Wohnortes des Fahrers unter einer Autobahnbrücke im konkreten Fall den Vorwurf eines groben Verschuldens begründen könne. Es handele sich dabei nicht um einen Ort, an dem das Transportgut einer besonderen Diebstahlsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Es wäre insbesondere nicht zu erwarten gewesen, dass ein Diebstahl von allen Paletten unter einem möglichen Einsatz eines Gabelstaplers drohte. Jedenfalls müsse sich die Versicherungsnehmerin mit Blick auf die fehlenden Weisungen eines Direkttransportes und Vorgaben zu einer Sicherung der Ware während des Transports in einem gesicherten Kastenwagen ein Mitverschulden anrechnen lassen, welches so überwiegend sei, dass eine Zahlung über die außergerichtlich bereits geleistete Grundhaftung ausgeschlossen sei.
Diese Entscheidung reiht sich in die zunehmende Rechtsprechung von Obergerichten bei Diebstahlsfällen aus einem LKW ein, und zwar dahingehend, dass die Anforderungen an die Anspruchsteller an den Nachweis eines die Haftung durchbrechenden groben Verschuldens strenger geworden sind, was sachgerecht sein dürfte.
U.S.