In dieser Entscheidung hatte es das BAG – wieder – mit dem Beweiswert einer AU-Bescheinigung zu tun. Es ging um folgenden Sachverhalt:
Der klagende Arbeitnehmer verbrachte seinen Urlaub in der Zeit vom 22.08.2022 bis zum 09.09.2022 in Tunesien. Mit E-Mail vom 07.09.2022 teilte er dem beklagten Arbeitgeber mit, dass er bis zum 30.09.2022 krankgeschrieben sei. Der E-Mail war ein Attest vom 07.09.2022 eines tunesischen Arztes beigefügt, der in französischer Sprache bescheinigte, dass er den Kläger untersucht habe, dieser an „schweren Ischialbeschwerden” im engen Lendenwirbelsäulenkanal leide, der Kläger 24 Tage strenge häusliche Ruhe bis zum 30.09.2022 benötige und er sich während dieser Zeit nicht bewegen oder reisen dürfe. Einen Tag nach dem Arztbesuch buchte der Kläger am 08.09.2022 ein Fährticket für den 29.09.2022 und reiste an diesem Tag mit seinem PKW zunächst mit der Fähre von Tunis nach Genua und dann weiter nach Deutschland zurück. Danach legte er der Beklagten eine Erstbescheinigung eines deutschen Arztes vom 04.10.2022 vor, in der Arbeitsunfähigkeit bis zum 08.10.2022 bescheinigt wurde. Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass es sich ihrer Auffassung nach bei dem Attest vom 07.09.2022 nicht um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handele, legte der Kläger eine erläuternde Bescheinigung des tunesischen Arztes vom 17.10.2022 vor, in welcher der Arzt bescheinigte, den Kläger am 07.09.2022 untersucht zu haben. Darin wurde ausgeführt, dass der Kläger eine beidseitige Lumboischialgie gehabt hätte, die eine Ruhepause mit Arbeitsunfähigkeit und Reiseverbot für 24 Tage erforderlich machte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in den Jahren 2017, 2019 und 2020 im direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub bereits Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte. Die Beklagte lehnte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab und kürzte die Vergütung für den Monat September 2022 um 1.583,02 Euro netto. Der Kläger hat in dieser Höhe Zahlungsklage erhoben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.
Der hiergegen eingelegten Revision der Beklagten hat das BAG stattgegeben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung könne erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Insoweit würden die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gelten.
Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der tunesische Arzt dem Kläger für 24 Tage Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, ohne eine Wiedervorstellung anzuordnen. Weiter habe der Kläger bereits einen Tag nach der attestierten Notwendigkeit häuslicher Ruhe und des Verbots, sich bis zum 30. September 2022 zu bewegen und zu reisen, ein Fährticket für den 29.09.2022 gebucht und habe an diesem Tag die lange Rückreise nach Deutschland angetreten. Zudem hätte er bereits in den Jahren 2017 bis 2020 dreimal unmittelbar nach seinem Urlaub Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Diese Gegebenheiten mögen nach Auffassung des BAG für sich betrachtet unverfänglich sein. In einer Gesamtschau begründeten sie jedoch ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das habe zur Folge, dass der Kläger nun die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trage. Daher sei der Rechtsstreit an das LAG zurückzuverweisen.
vgl. Pressemitteilung BAG 1/25.
Es bleibt zwar bei dem Grundsatz, dass eine AU-Bescheinigung zunächst die Vermutung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit begründet. Wie jede Vermutung kann auch diese erschüttert werden. Das ist durch aktuelle Entscheidungen belegt. Mit dieser Entscheidung wird diese Rechtsprechung fortgesetzt.