In dieser Sache hatte der klagende Versicherungsnehmer eine Reiserücktrittsversicherung für eine Pauschalreise nach Kuba in dem Zeitraum vom 07. bis zum 22.02.2020 abgeschlossen. Vor Abschluss des Versicherungsvertrages hatte sich die Ehefrau des Klägers infolge eines Leitersturzes am 11.11.2019 einen Anbruch des ersten Lendenwirbels und zugezogen. Der Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgte etwa 14 Tage nach dem Sturz. Nach einer Urlaubsreise nach Gran Canaria und vor Antritt der Kuba-Reise entzündete sich eine infolge des Sturzes entstandene Wunde derart, dass die Ehefrau des Klägers eine Hauttransplantation im Januar 2020 stationär durchführen lassen musste. Während des stationären Aufenthalts seiner Ehefrau stornierte der Kläger die Kuba-Reise.
Der Kläger machte die Stornokosten gegenüber dem Reiserücktrittsversicherer geltend. Diese lehnte eine Regulierung ab, weil die Wunde, die zur Stornierung der Reise geführt habe, vor dem Abschluss des Versicherungsvertrages behandelt worden sei. Der Versicherungsnehmer hat daher Klage erhoben.
Nachdem das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der Senat ist der Auffassung, dass eine unerwartet schwere Erkrankung vorliege, wenn sich eine von einer vor Abschluss des Versicherungsvertrages durch einen Sturz erlittene Wunde nach Vertragsabschluss infiziere und ein den Reiserücktritt notwendig machendes Geschwür hervorrufe. Der Senat meint, dass dieses Geschwür auch bei Abschluss der Reiserücktrittskostenversicherung am 21.11.2019 nicht im Sinne von Ziff. 1.2.1 a) Satz 3 AVB bekannt gewesen sei. Bei einem Geschwür (Ulkus), also einem erst durch einen Infekt ausgelösten Substanzdefekt der Haut, handele es sich objektiv um ein ganz anderes Erkrankungsbild als bei einer „bloßen“ sturzbedingten Schürfwunde. Dass der Ulkus ohne diese Wunde nicht entstanden wäre, ändere nichts daran, dass es zu seiner Entstehung erst einer Infizierung der Wunde bedurfte. Nach den erst- und zweitinstanzlichen Aussagen der vernommenen Ärztin habe es zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung am 06.12.2020 noch keine Anzeichen für eine solche Infizierung gegeben. Wie der Kläger und seine Frau angesichts dessen bereits am 21.11.2019 von dem Ulkus gewusst haben könnten, erschließe sich dem Senat nicht.
Der Senat ist auch dem Einwand des verklagten Versicherers, dass die einzelnen Erkrankungsfolgen aus dem Sturz der Ehefrau einheitlich betrachtet werden müssten, weil es sich bei dem Sturz um einen Schadensfall handele, entgegengetreten. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers knüpften die AVB die Ersatzpflicht der Beklagten nicht an den Schadensfall, sondern den Eintritt einer unerwartet schweren Erkrankung.
Das ist eine für die Reiseversicherer „harte“ Entscheidung. Möglicherweise sind die Versicherungsbedingungen insofern anzupassen, nämlich dass Folgen aus einer Vorerkrankung, wie vorliegend der Sturz vor Abschluss des Versicherungsvertrages, vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
U.S.