BAG, Freistellung während der Kündigungs-frist, Urteil vom 12.02.2025, Az. 5 AZR 127/24

Das BAG hatte es in dieser Entscheidung mit der Frage zu tun, ob einem während der Kündigungsfrist freigestelltem Arbeitnehmer der Vorwurf eines böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdiensts gemacht werden kann.

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitsnehmer mit Schreiben vom 29.03.2023 ordentlich zum 30.06.2023 gekündigt und ihn für die Dauer der Kündigungsfrist unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Der Arbeitsnehmer meldete sich arbeitssuchend und erhielt von der Agentur für Arbeit ab Juli 2023 Vermittlungsvorschläge. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitsnehmer bereits zuvor 43 Stellenangebote übersandt. Auf sieben der Angebote hat sich der Arbeitnehmer auch ab Ende Juni 2023 beworben. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsnehmer für Juni 2023 keine Vergütung gezahlt, weshalb der Arbeitnehmer Zahlungsklage erhoben hat. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sei, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm übersandten Angebote zu bewerben, was er nicht getan habe, weshalb er sich für Juni gemäß § 615 Satz 2 BGB fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe seiner Bezüge anrechnen lassen müsse. Das Arbeitsgericht hat die Klage des Arbeitsnehmers abgewiesen, während das LAG dieser stattgegeben hat. Die von der beklagten Arbeitgeberin hiergegen eingelegte Revision ist ohne Erfolg geblieben.

Das BAG hat ausgeführt, dass, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündige und den Arbeitnehmer trotz dessen Beschäftigungsanspruchs von der Arbeit freistelle, der Arbeitnehmer in der Regel nicht böswillig iSd. § 615 Satz 2 BGB einen anderweitigen Verdienst unterlasse, wenn er nicht schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis eingehe. Anders wäre dies nur, wenn der Arbeitnehmer wider Treu und Glauben untätig geblieben wäre. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihr die Erfüllung des aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden, auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Ausgehend hiervon bestünde für ihn keine Verpflichtung, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.

vgl. Pressemitteilung BAG 6/25

Letztlich stellt sich die Frage nach dem Unterlassen eines anderweitigen Verdienst erst nach Ablauf der Kündigungsfrist bei Freistellung während der Kündigungsfrist und der Annahmeverzugsproblematik während eines laufenden Kündigungsschutzrechtsstreits.