Sogenannte Palettentauschklauseln waren vielfach Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Dabei ist es regelmäßig um die in Transportbedingungen enthaltene Klausel gegangen, die den Frachtführer zur Rücklieferung von Paletten unabhängig davon verpflichtet hatte, ob der Empfänger Leerpaletten herausgibt oder nicht. Entsprechend der hierzu herrschenden Rechtsprechung wurde diese Klausel gemäß § 309 Nr. 5 BGB und § 307 BGB als unwirksam erachtet. Knüpfe an die fehlende Rücklieferung der gebrauchten Paletten eine Schadenspauschale von etwa 15,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer an, sei diese mit § 309 Nr. 5 BGB nicht und im kaufmännischen Verkehr nicht mit § 307 BGB vereinbar.
Das Landgericht Bochum hatte es insofern mit einer etwas abweichenden Vertragsklausel zu tun. Die dortigen Parteien hatten vereinbart, dass der Palettentausch Zug-um-Zug an der Ladestelle durchzuführen sei. Erfolge der Palettentausch nicht, könne der Vertragspartner für einen Fehlbestand für nicht getauschte Paletten 13,00 €/Palette berechnen. Eine solche Regelung wurde vom Landgericht als wirksam erachtet, weil dem Frachtführer nicht auch das völlig unkalkulierbare Risiko des Palettentauschs an der Abladestelle auferlegt worden sei. Das Landgericht hat daher festgestellt, dass eine Klausel, nach der ein Fehlbestand wegen nicht getauschter Paletten mit 13,00 € je Palette zu berechnen sei, nicht zu beanstanden wäre, da nicht das gesamte Tauschrisiko auf den Frachtführer überlagert werde, sondern dieser lediglich an den Ladestellen zum Tausch verpflichtet wäre. Hinsichtlich der Höhe des für jede nicht getauschte Palette zu berechnenden Betrages von 13,00 € hatte der Frachtführer eingewendet, dass dieser um ein Vielfaches zu hoch sei. Dem ist das Landgericht mit dem Argument entgegengetreten, dass dies nicht dem aus anderen Verfahren bekannten Beträgen entspräche. Angesichts des Umstandes, dass allenfalls gebrauchte Paletten gleicher Art und Güte geschuldet werden, erscheint ein Betrag von 13,00 € pro Palette jedoch übersetzt. Nach hiesiger Kenntnis dürften gebrauchte Paletten mittlerer Art und Güte für etwa 5,00 € pro Palette zu haben sein. Der vom Landgericht für berechtigt gehaltene Betrag dürfte schon eher an den Preis einer neuen Palette heranreichen. Ob sich diese Rechtsprechung durchsetzen wird, wird abzuwarten bleiben.
In diesem Zusammenhang wollen wir auch auf eine weitere Regelung hinweisen: Die Parteien des genannten Rechtsstreits hatten eine sogenannte Frachtsatzoptimierung vereinbart. Hiernach war eine Frachtsatzoptimierung vorgesehen, wenn eine durchgehende Beauftragung ausschließlich im Fernverkehr vorliege und die Quote derartiger Anschlusstouren wenigstens 80 % der abgerechneten Touren betrage. In diesem Fall sollte zugunsten des Vertragspartners des Frachtführers eine Anpassung der Abrechnungsparameter – nach unten – erfolgen. Auch diese Regelung wurde seitens des Gerichts nicht beanstandet. Bei Abschluss von auf Dauer angelegten (Rahmen-)Verträgen im Zusammenhang mit Frachtverträgen bestehen daher nicht unerhebliche Gestaltungsspielräume, die von Seiten der Gerichte jedenfalls nicht von vornherein als unwirksam erachtet werden.
vgl. Urteil des LG Bochum vom 22.12.2016 – Az. 14 O 164/16