In dieser Entscheidung vom OLG München hatte der Versender in seinen AGB eine Klausel aufgenommen, wonach der beklagte Frachtführer verpflichtet gewesen sein soll, ausschließlich bewachte Parkplätze anzufahren. Das OLG hat sich mit der Wirksamkeit dieser Klausel auseinandergesetzt. Hintergrund des Klageverfahrens war der Verlust von Kleidungsstücken. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hatte den ihr von der Versenderin erteilten Auftrag an die Beklagte als Unterfrachtführerin weitergegeben. Am 28.01.2013 wurde das Transportgut in Italien in einen Planen-Lkw der Beklagten verladen. In der Nacht vom 28.01.2013 auf den 29.01.2013 wurde der Planen-Lkw auf dem Autobahnrastplatz Po Este aufgeschlitzt und es wurden 115 Colli mit 2.834 Hosen mit einem Gesamtgewicht von 1.474 kg im Gesamtwert von 78.951 € entwendet. Die Klägerin meint, der Frachtführer habe gegen die oben genannte AGB-Klausel verstoßen. Der Fahrer habe gewusst, was er geladen habe; da es sich um diebstahlsgefährdetes Gut gehandelt habe, habe er zudem ohnehin nicht auf einem unbewachten Parkplatz übernachten dürfen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte gemäß Art. 17, 29 CMR, weil der Fahrer leichtfertig gehandelt habe und könne sich auf eine Haftungsbeschränkung nicht berufen. Nachdem das Landgericht der Klage weitgehend stattgegeben hatte, war die von der Beklagten eingelegte Berufung teilweise erfolgreich.
Der Senat ist der Auffassung, dass sich die Beklagte auf eine Haftungsbeschränkung berufen könne. Die Voraussetzungen für die Annahme eines groben Verschuldens mit der Folge einer unbeschränkten Haftung seien nicht gegeben. In diesem Zusammenhang ist der Senat u.a. zu dem Ergebnis gelangt, dass die oben genannte AGB-Klausel, wonach der beklagte Frachtführer verpflichtet sei, ausschließlich bewachte Parkplätze anzufahren, unwirksam sei. Diese Klausel stelle eine überraschende Klausel im Sinn des§ 305c Abs. 1 BGB dar und sei daher nicht Vertragsbestandteil geworden. § 305c Abs. 1 BGB gelte auch bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern. Zwar handele es sich bei der Vorgabe, nur bewachte Parkplätze anzufahren, nicht um eine völlig ungewöhnliche Weisung. Maßgeblich seien jedoch insoweit die Gesamtumstände, insbesondere ob ein Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen gegeben sei. Vorliegend habe der Auftraggeber der Beklagten diese unstreitig in den der Auftragserteilung vorangegangenen Telefonaten nicht darauf hingewiesen, dass nur bewachte Parkplätze angefahren werden dürfen. Insoweit handele es sich jedoch um einen für die Beklagte wesentlichen Punkt, da diese Weisung bezüglich der Art der Durchführung des Transportes einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstelle und maßgeblichen Einfluss auf die Kalkulation der Beklagten habe. Unter diesen Umständen musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass in den AGB die Weisung erteilt werde, dass nur bewachte Parkplätze angefahren werden dürften.
Die Klägerseite konnte daher die unbeschränkte Haftung nicht mit Blick auf die Verletzung der sich aus der AGB-Klausel ergebenden Verpflichtung begründen. Weitere Anhaltspunkt für die insofern darlegungs- und beweisbelastete Anspruchstellerseite waren vorliegend nicht gegeben.
OLG München, Urteil vom 26.10.2017 – Az. 23 U 1699/17