BVerfG, Erlaubnis sachgrundloser Befristungen mit demselben Arbeitgeber nach dreijähriger Pause ist verfassungswidrig, Beschluss vom 06.06.2018 – Az. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14-

Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 06.04.2011, – Az. 7 AZR 719/09) wurde § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bislang in dem Sin­ne ausgelegt, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses oh­ne Sach­grund schon dann mög­lich ist, wenn zwi­schen den Par­tei­en mehr als drei Jah­re lang kein Ar­beits­ver­hält­nis mehr bestanden hat.

Die­se BAG-Recht­spre­chung war  um­strit­ten, da die aus dem Jah­re 2000 stam­men­de Be­fris­tungs­re­ge­lung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kei­ne An­halts­punk­te für ei­ne drei­jäh­ri­ge Ka­renz­zeit als „Be­fris­tungs-Frei­brief“ bie­tet. Vor die­sem Hin­ter­grund ha­tten seit 2011 ei­ni­ge Ar­beits- und Lan­des­ar­beits­ge­rich­te (LAG) ab­wei­chend von der BAG-Li­nie ent­schie­den, d.h. sie ha­ben Befristungskontrollklagen statt­ge­ge­ben, bei de­nen es um ei­ne sach­grund­lo­se Be­fris­tung ging, der wie­der­um ei­ne län­ger als drei Jah­re zu­rück­lie­gen­de Vor­be­schäf­ti­gung vor­aus­ging.

Am 06.06.2018 hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) nun ent­schie­den, dass die o.g. BAG-Recht­spre­chung ver­fas­sungs­wid­rig sei. Sie ver­stoße näm­lich ge­gen die Bin­dung der Jus­tiz an Ge­setz und Recht und da­mit ge­gen das Rechts­staats­prin­zip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung bei der Befristung von Arbeitsverträgen, die schon einmal sachgrundlos befristet beschäftigt worden waren. Ausgehend von dieser Entscheidung dürfte jede sachgrundlos erfolgte befristete Vorbeschäftigung zur Unwirksamkeit einer hiernach erfolgten nochmaligen sachgrundlosen Befristung führen, gleich wie lang diese zurückliegt.

U. S.