Der erkennende Senat hatte sich in der genannten Entscheidung u.a. mit der Frage einer unterlassenen Wertdeklaration auseinandergesetzt, obwohl es aufgrund der konkreten Fallgestaltung aus Sicht des Senats hierauf für die Haftung des verklagten Frachtführers gar nicht angekommen ist. Diese Ausführungen erfolgten daher lediglich hilfsweise. Vorliegend ist es um den Diebstahl eines LKW-Aufliegers mit Bauteilen für Katalysatoren gegangen. Der behauptete Warenwert hat bei 1.087.274,05 € gelegen, das Zehnfache des Höchsthaftungsbetrages bei 1.138.274,05 €. Die Parteien hatten sich u.a. über die Frage auseinandergesetzt, ob der Versender den Frachtführer auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte hinweisen müssen. Der klagende Transportversicherer hatte ausgeführt, dass der Warenwert den zehnfachen Haftungshöchstbetrag schon rechnerisch nicht erreiche, weshalb ein Hinweis nicht erforderlich gewesen sei. Der beklagte Frachtführer ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass der geringe Unterschiedsbetrag von lediglich gut 50.000,00 € für die Frage eines entsprechenden Hinweises nicht maßgeblich sei.
Nach Auffassung des Senats bedeute im Einzelfall eine geringere Überschreitung der Haftungshöchstsumme nicht, dass der Versender nicht doch Anlass zur Wertdeklaration haben könne. Eine vollkommen starre Anwendung der Grenze des Zehnfachen wäre nicht vereinbar mit dem vom BGH formulierten Rechtssatz, dass sich die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Gesamtschaden) angeben lasse und dass die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe, regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen sei. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass der beklagte Frachtführer dazu vorzutragen habe, aus welchen Gründen – ausnahmsweise – eine niedrigere Wertgrenze gelten könnte. Im vorliegenden Fall ist hierzu trotz mehrfacher Hinweise, dass rechnerisch das Zehnfache des Haftungshöchstbetrages nicht erreicht werde, wohl seitens der Beklagtenseite nichts vorgetragen worden.
Der Senat hat ferner darauf hingewiesen, dass sich die Pflicht zur Wertdeklaration auch noch unter einem anderen Gesichtspunkt ergeben könne. Ein Versender könne in einen gemäß § 452 Abs. 1 HGB, § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur oder Frachtführer die diesem übergebenen Pakete bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandele, von einer Wertdeklaration absehe und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlange. In diesem Rahmen könne es ausreichen, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von
Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen, etwa weil sich aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen des Frachtführers ergebe, dass dieser bei Wertpaketen eine erhöhte Beförderungssicherheit gewährleiste. Auch hierauf ist es jedoch nicht angekommen, weil die Beklagtenseite hierzu nichts vorgetragen hatte. Sie hatte lediglich behauptet, sie hätte die Ausführung der streitgegenständlichen Beförderung bei Kenntnis des Warenwerts abgelehnt, jedenfalls aber die streitgegenständliche Beförderung nur im Wege der Direktbeförderung innerhalb eines Tages, ohne Übernachtung und unter Einsatz eines Kastenaufliegers mit besonderem Sicherheits-Schlosssystem und Alarmanlage durchgeführt. Das aber reichte nach Auffassung des Senats nicht, da daraus nicht die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Versenders bezüglich dieser internen Praxis der Beklagten folge.
Dieses Urteil fasst die Rechtsprechung zur Frage der Wertdeklaration wegen eines ungewöhnlich hohen Schadens zutreffend und lesenswert zusammen. Es wird die Möglichkeit eröffnet, auch dann auf diese Einwendung abzustellen, wenn ggf. das Zehnfache des Haftungshöchstbetrages nicht erreicht wird.
U.S.