Im vorliegenden Fall hatte der klagende Versicherungsnehmer seit Jahrzenten unter chronischen Beschwerden von Brust- und Lendenwirbelsäule gelitten und war aufgrund dessen wiederholt in Behandlung; dies auch binnen sechs Monaten vor der Reisebuchung. Wegen Rückenschmerzen hatte er eine gebuchte Reise storniert und den verklagten Reiseversicherer auf Erstattung der angefallenen Stornierungskosten in Anspruch genommen.
Die Kammer hat zunächst festgestellt, dass auch eine bei Vertragsschluss vorhandene bekannte Krankheit unerwartet sein könne, wenn der Versicherungsnehmer zunächst mit seiner Reisefähigkeit habe rechnen dürfen. Abzustellen sei insoweit auf die subjektive Sicht der versicherten Person, sodass allein entscheidend sei, welche Informationen dieser konkret vorlagen. Die unerwartete Verschlimmerung eines bestehenden Grundleidens könne eine unerwartet auftretende Erkrankung darstellen. Entscheidend sei insoweit die Wahrscheinlichkeit, mit der eine solche Verschlechterung zu erwarten gewesen wäre.
In dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag war vereinbart worden, dass Leistungen für Vorerkrankungen ausgeschlossen seien, wenn diese zum Zeitpunkt der Reisebuchung bekannt gewesen und in den letzten sechs Monaten behandelt worden seien, wobei Kontrolluntersuchungen nicht als Behandlungen gelten. Die Kammer hat diese Klausel für wirksam erachtet. Hierfür spreche zunächst, dass die Klausel nicht jegliche Erkrankung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschluss objektiv vorgelegen habe vom Versicherungsschutz ausgenommen werde, sondern nur solche Erkrankungen, die dem Versicherungsnehmer bekannt waren und in den letzten sechs Monaten behandelt worden seien. Es handele sich also nicht um einen pauschalen Leistungsausschluss für jegliche – auch dem Versicherungsnehmer unbekannte – Vorerkrankungen. Es läge auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers vor. Die Klausel beziehe grundsätzlich auch chronisch Erkrankte im Hinblick auf eine akute Verschlimmerung des Zustands in den Versicherungsschutz mit ein. Lediglich dann, wenn eine bekannte Grunderkrankung in den letzten sechs Monaten vor Buchung der Reise behandelt werden musste, entfalle der Versicherungsschutz. Bei fehlender Reisefähigkeit wegen aller anderen Krankheiten greife der Versicherungsschutz, sodass selbst für den Fall, dass einzelne Vorerkrankungen ausgeschlossen wären, eine Gefährdung des Versicherungszwecks im Sinne einer vollständigen Aushöhlung nicht vorliege. Es handele sich vielmehr um eine zulässige Leistungsbegrenzung des Versicherers im Rahmen seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit.
U.S.