BAG, Karenzentschädigung – Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, Ur-teil vom 10.01.2018 – Az. 10 AZR 392/17-
In Arbeitsverträgen finden sich nicht selten nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag gemäß den §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung ist die Gegenleistung für die Unterlassung von einer Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 323 ff. BGB). Ein solcher Rücktritt entfaltet Rechtswirkungen erst für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer, der eine Leitungsfunktion inne hatte, selbst gekündigt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien für den Fall der...
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