LAG München, Homeoffice, Urteil vom 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21
In dieser Entscheidung ist es um die Gestattung des Arbeitsgebers gegangen, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Homeoffice erbringen kann. Gestattet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, seine Tätigkeit von zuhause aus zu erbringen, ist er gemäß § 106 Satz 1 GewO berechtigt, seine Weisung zu ändern, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. Das Gericht hat ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch darauf habe, an seinem Wohnsitz seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Nach § 106 S. 1 GewO könne der Arbeitgeber u. a. den Ort der Arbeitsleistung nach billigen Ermessen bestimmen, soweit...
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