OLG München, Unbeaufsichtigtes Abstellen ungesicherter Transportware, Beschluss vom 16.04.2018, Az. 7 U 4136/17
Dieser Entscheidung hatte nachfolgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Der Hauptfrachtführer hatte den beklagten Frachtführer als Subunternehmer mit dem Transport von fünf Tresoren beauftragt. Die Tresore sind nicht abgeliefert worden, weshalb Schadensersatz begehrt wurde. Der Senat hat die vom Landgericht angenommene unbeschränkte Haftung des beklagten Frachtführers bejaht und ausgeführt, dass sich dieser gemäß § 435 HGB nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen könne, sondern der Höhe nach unbeschränkt hafte. Der Senat führt hierzu folgendes hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen des § 435 HGB aus: „Richtig ist zwar, dass das Tatbestandsmerkmal der „Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde“ eine subjektive Komponente...
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