AG Aalen: Lieferfristüberschreitung – Urteil vom 14.06.2017 – Az. 112 C 116/17
Das Amtsgericht Aalen hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, bei dem der Frachtführer restliche Vergütung eingeklagt hatte, nachdem der Auftraggeber gegen den Vergütungsanspruch mit einem Schadensersatzanspruch wegen Lieferfristüberschreitung die Aufrechnung erklärt hatte. Der klagende Frachtführer hatte sich betreffend den zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf § 438 Abs. 3 HGB berufen und die Auffassung vertreten, dass die Lieferfristüberschreitung nicht binnen 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden war und etwaige Ansprüche daher erloschen seien. Vorgenannte Vorschrift lautet wie folgt: „Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.“ Unstreitig...
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