BAG: Kündigungsfrist in der Probezeit
In Arbeitsverträgen werden regelmäßig während einer vereinbarten Probezeit kürzere Kündigungsfristen geregelt. Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens sechs Monaten vor, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Der Teufel steckt jedoch im Detail. In der vom BAG getroffenen Entscheidung war in einer weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten sollte. Der erkennende Senat hat hierzu ausgeführt, dass dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen sei, dass der Arbeitgeber...
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