Transportrecht

OLG Brandenburg: Fracht- oder Speditionsvertrag, Urteil vom 12.08.2020, Az. 7 U 173/18

Der erkennende Senat hat den Unterschied zwischen Fracht- einerseits und Speditionsvertrag andererseits herausgearbeitet. Oftmals wird beides nicht zutreffend unterschieden, obwohl das Gesetz grundsätzlich unterschiedliche Haftungsfolgen hat. Der Spediteur werde nur mit der Besorgung der Versendung des Gutes beauftragt, § 453 Abs. 1 HGB, und hafte daher nur, wenn sich der Verlust oder die Beschädigung von Transportgut in seiner eigenen Obhut ereigne, § 461 Abs. 1 HGB, oder er eine der in § 454 HGB normierten Pflichten bei der Besorgung der Versendung verletzt habe, § 461 Abs. 2 HGB. Der Frachtführer haftet hingegen nach Übernahme des Sendungsgutes für den Zeitraum, in dem...

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OLG Düsseldorf, Haftung des Luftfrachtführers bei Vernichtung des Transportgutes durch den Zoll, Urteil vom 23.05.2018 – 18 U 37/17 –

In diesem Fall ist der Verlust von Transportgut mittels Vernichtung durch den Zoll eingetreten. Es handelte sich um einen Multimodaltransport, u.a. per Luftfrachtbeförderung. Der Senat hat festgestellt, dass der Schaden nicht während der Beförderung, sondern während einer beförderungsnahen Leistungsphase eingetreten sei. Zur Bestimmung der Haftung sei darauf abzustellen, welchem der hypothetisch geschlossenen Einzelverträge diese Phase typischerweise unterfalle. Werde die Verlustursache im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Verzollung gesetzt und damit während einer beförderungsnahmen Leistungsphase, komme es darauf an, ob diese zu den Pflichten des Luft- oder Landfrachtführers gehöre. Zwar mache das MÜ über die Verzollung keine direkten Angaben, aber aus...

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LG Bonn, Haftung nach der CIM in Verbindung mit den Grundsätzen über Verträge mit Schutzwirkung für Dritte, Urteil vom 01.10.2018 – Az. 19 O 120/17 –

In der vorgenannten Entscheidung ist es um die Haftung nach internationalem Eisenbahnrecht gegangen. Die diesbezügliche Haftung ist in der CIM (Einheitliche Rechtsvorschriften für die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern) geregelt. Das Landgericht hat zunächst ausgeführt, dass die Haftung des Beförderers nach Art. 23 § 1 CIM grundsätzlich voraussetze, dass zwischen dem Anspruchsteller und dem Beförderer ein Beförderungsvertrag nach Art. 6 § 1 CIM bestehe. Aus Art. 1 § 1 CIM folge, dass die Vorschriften der CIM in personeller Hinsicht nur für die Parteien eines Beförderungsvertrags gelten würden. In dem zu entscheidenden Fall fehlte es aber an einem solchen – unmittelbaren – Vertrag. Die Klägerin könne jedoch selbst Ansprüche...

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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Übersendung von Schadenunterlagen, Urteil vom 14.11.2018, Az. 7 U 60/17

Beim Regress gegen den Frachtführer ist die Frage der Aktivlegitimation nach wie vor von Bedeutung. Nicht selten wird ein Anspruch aus „übergegangenem“ oder aus „abgetretenem“ Recht geltend gemacht - zuweilen auch „und/oder“ hat man den Eindruck. Es kommt immer wieder vor, dass Klagen mangels Aktivlegitimation abgewiesen werden. So geschehen in der vorzitierten Entscheidung: Ein Assekuradeur hatte einen Transportschaden beim Frachtführer regressiert. In I. Instanz war der Klage stattgegeben worden. Der erkennende Senat hat der hiergegen eingelegten Berufung jedoch stattgegeben, das Urteil I. Instanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Senats fehlt es an der Aktivlegitimation des klagenden Assekuradeurs. Ein...

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BGH, Individualvereinbarung im Lagerrecht, Urteil vom 20.09.2018 – I ZR 146/17 –

Der BGH hatte sich in vorgenannter Entscheidung u.a. mit einer Freizeichnungsklausel (sog. Schwundklausel bei Inventurdifferenzen) zu beschäftigen. Er hat hierzu festgestellt, dass die Haftung gemäß § 475 HGB außer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Erfordernissen der §§ 305 bis 310 BGB entsprechen und dabei insbesondere die Kardinalpflichten des Lagerhalters angemessen berücksichtigen müssten, auch durch Individualvereinbarungen beschränkt werden könnten, sofern diese die für sie geltenden Grenzen der Gestaltungsmacht der Parteien einhalten. Der klagende Lagerhalter hatte sich auf folgende Regelung im Vertrag berufen: "ITC is liable for inventory differences up to 99,6% from the value of the goods (buying price) which are handled by...

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OLG Hamburg, Verjährungshemmung durch Klageerhebung

Das OLG Hamburg hatte sich in einer neueren Entscheidung (vom 25.10.2018 - Az. 6 U 243/16) u.a. mit der Frage zu beschäftigen, ob eine von einem Assekuradeur erhobene Schadensersatzklage verjährungshemmende Wirkung entfaltet. Der erkennende Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies dann der Fall ist, wenn der Assekuradeur offengelegt hat, die Klage in gewillkürter Prozessstandschaft erhoben zu haben. Hierfür sei die bloße Angabe, in gewillkürter Prozessstandschaft Klage erhoben zu haben, nicht ausreichend. Wer ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend mache, müsse den Rechtsinhaber nennen, dessen Ansprüche er geltend mache. Erst wenn der Assekuradeur den Versicherer genannt habe, trete...

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OLG Hamburg, Wasserschaden am Lager-gut, Urteil vom 22.12.2016 – Az. 18 U 161/15-

Der Senat hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Gabelstaplerfahrer befuhr mit dem Schubmaststapler das Hochregallager, aus dem er Paletten von unterschiedlichen Regalebenen aufzunehmen hatte. Dann fuhr er mit dem Stapler in das Kleinteil- bzw. Kommissionierungslager ein, in dem er ebenfalls Sendungsgüter aufnehmen sollte. Hierbei riss er an der Einfahrtstelle mit dem Schubmast des Staplers zunächst die Warnbake von der Decke und kollidierte dann auch mit der dahinter befindlichen ersten Rohrleitung der Sprinkleranlage, die ebenfalls heruntergerissen wurde. Weil die Anlage unter Druck stand, kam es zu einem Wasseraustritt und zu einem Wasseraufschlag auf die in dem betreffenden Bereich gelagerte Ware....

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OLG München, Unbeaufsichtigtes Abstellen ungesicherter Transportware, Beschluss vom 16.04.2018, Az. 7 U 4136/17

Dieser Entscheidung hatte nachfolgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Der Hauptfrachtführer hatte den beklagten Frachtführer als Subunternehmer mit dem Transport von fünf Tresoren beauftragt. Die Tresore sind nicht abgeliefert worden, weshalb Schadensersatz begehrt wurde. Der Senat hat die vom Landgericht angenommene unbeschränkte Haftung des beklagten Frachtführers bejaht und ausgeführt, dass sich dieser gemäß § 435 HGB nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen könne, sondern der Höhe nach unbeschränkt hafte. Der Senat führt hierzu folgendes hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen des § 435 HGB aus: „Richtig ist zwar, dass das Tatbestandsmerkmal der „Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde“ eine subjektive Komponente...

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OLG Frankfurt, Geltendmachung von Haf-tungsbeschränkungen des MÜ gegenüber außervertraglichen Ansprüchen des Fracht-guteigentümers, Urteil vom 23.02.2018 – Az. 13 U 151/16

In dem vom Senat entschiedenen Fall ging es um einen Sachverhalt, in dem klägerseits Ansprüche aus einem Frachtvertrag geltend gemacht worden sind, obwohl der Anspruchsteller nicht Partei des Frachtvertrages gewesen ist. Er machte Schadensersatz wegen Verlust von Sendungsgut während des Obhutzeitraums des Frachtführers geltend. Nach Auffassung des Senats könne der Frachtführer grundsätzlich auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen des Eigentümers des Frachtgutes, der nicht Partei des Frachtvertrags sei, die Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens (MÜ) geltend machen. Insofern hat sich der Senat auf die herrschende Rechtsprechung berufen. Voraussetzung hierfür sei, dass er Ersatz für einen in den Obhutszeitraum des MÜ fallenden Güterschaden begehre...

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AG Aalen: Lieferfristüberschreitung – Urteil vom 14.06.2017 – Az. 112 C 116/17

Das Amtsgericht Aalen hatte sich mit einem Sachverhalt zu befassen, bei dem der Frachtführer restliche Vergütung eingeklagt hatte, nachdem der Auftraggeber gegen den Vergütungsanspruch mit einem Schadensersatzanspruch wegen Lieferfristüberschreitung die Aufrechnung erklärt hatte. Der klagende Frachtführer hatte sich betreffend den zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf § 438 Abs. 3 HGB berufen und die Auffassung vertreten, dass die Lieferfristüberschreitung nicht binnen 21 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden war und etwaige Ansprüche daher erloschen seien. Vorgenannte Vorschrift lautet wie folgt: „Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.“ Unstreitig...

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