LG Kassel, Reiserücktrittsversicherung: unerwartete schwere Erkrankung – grip-paler Infekt -, Urteil vom 02.11.2021, Az. 5 O 459/21
Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Reiserücktrittsversicherung geht es immer wieder um die Frage des Vorliegens einer unerwarteten schweren Erkrankung. Die Kammer hat hierzu noch einmal deutlich herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen hiervon auszugehen ist. Sie führt hierzu unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur zutreffend aus: „Unter einer Erkrankung versteht man eine anormale physische oder psychische Verfassung, welche in eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen respektive geistigen Betätigungsmöglichkeit mündet (vgl. Staudinger in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 41 Reisegepäck-, Reiserücktrittskosten- und Reisekrankenversicherung, Rn. 102). Eine Erkrankung ist schwer, wenn die Erkrankung dergestalt ist, dass der Reiseantritt aus objektiver Sicht, d.h. aus Sicht eines...
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